Verhaftung von 33 NGO-Mitarbeitern in Griechenland, die der Schlepperei von illegalen Migranten beschuldigt werden

Okt 1, 2020 | Parlamentarische Anfragen

Im Rahmen einer Razzia auf Lesbos (Griechenland) hat die griechische Polizei 35 Personen eines Schleuserrings festgenommen, die mehr als 3000 illegale Migranten in die EU geschleust haben sollen. 33 der Festgenommenen waren Mitglieder von vier nichtstaatlichen Organisationen (NGO), zahlreiche unter ihnen EU-Bürger aus Deutschland, Österreich, Spanien, Frankreich und Bulgarien.[1]

1. Haben eine oder mehrere dieser NGO bereits finanzielle Unterstützung durch die Kommission erhalten?

2. Welche Kenntnisse hat die Kommission über die finanziellen Hintergründe dieses Schleuserrings (Einnahmen durch Schlepperaktivitäten, spendengenerierte Einnahmen, staatliche Finanzierung etc.) sowie über die Rolle der NGOs in diesem Zusammenhang?

3. Wie viele ähnlich gelagerte Fälle sind der Kommission bekannt, in denen NGO-Mitarbeiter einer Straftat im Zusammenhang mit illegalen Migranten/Flüchtlingen bezichtigt werden?

[1] https://jungefreiheit.de/politik/ausland/2020/griechische-ngo-schlepperei/

Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission

5.3.2021

Der Kommission ist bekannt, dass in Griechenland gegen mehrere Nichtregierungsorganisationen (NRO) ermittelt wird, auch in Bezug auf eine mutmaßliche Erleichterung der unerlaubten Einreise. Gemäß den Verträgen hat die Kommission keine Befugnisse in einzelnen Strafsachen. Der Kommission ist nicht bekannt, wie viele Strafverfahren gegen NRO-Mitarbeiter laufen.

Die griechischen Behörden haben die Namen dieser NRO nicht offengelegt, so dass keine Informationen darüber vorgelegt werden können, ob sie finanzielle Unterstützung durch die EU erhalten haben. Die Kommission wird weiterhin für uneingeschränkte Transparenz in Bezug auf die Empfänger von Unionsmitteln, einschließlich NRO, im Einklang mit dem geltenden EU-Rechtsrahmen sorgen.

Im Zusammenhang mit dem neuen Migrations‐ und Asylpaket[1] hat die Kommission Leitlinien[2] zur Umsetzung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates[3] zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein‐ und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt („Unterstützungsrichtlinie“) angenommen. In diesem Leitfaden forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, zwischen Tätigkeiten, die zum Zweck der humanitären Hilfe durchgeführt werden, und Tätigkeiten zur Erleichterung der irregulären Ein‐ oder Durchreise zu unterscheiden, um erstere von der Kriminalisierung auszuschließen.

[1] COM(2020) 609.

[2] C(2020) 6470.

[3] ABl. L 328 vom 5.12.2002.